Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2002 |
Aktenzeichen: | I R 71/00 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.04.2000 |
Aktenzeichen: | I 156/95 |
Schlagzeile: |
Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung, Mitarbeitern während des Ruhestandes Beihilfen zu gewähren
Schlagworte: |
Beihilfe, Gewinnermittlung, Krankheit, Kreditinstitut, Öffentlich-rechtliche Körperschaft, Rückstellung, Ruhestand, Sparkasse
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden.
Hintergrund: Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nach der BFH-Entscheidung nicht den Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen sein wird ("Verpflichtungsüberhang").
Hinweis: Der BFH hat sich im Jahr 2002 mehrmals mit Fragen zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen befasst. Nach dem am gleichen Tage zum Aktenzeichen I R 68/00 ergangenen Urteil darf eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs nicht vor rechtskräftiger Abweisung der Klage aufgelöst werden.
Nach dem Urteil vom 5. Juni 2002 (Aktenzeichen I R 96/00) ist eine Rückstellung zu bilden, wenn ein Hörgeräte-Akustiker sich beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht verpflichtet. Auch für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der der Unternehmer verpflichtet ist, muss im Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet werden (Urteil vom 19. August 2002, Aktenzeichen VIII R 30/01).