Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 8/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2000 |
Aktenzeichen: | 7 K 2659/91 E |
Schlagzeile: |
Kein Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen einen gewinnabhängigen oder umsatzabhängigen Kaufpreis
Schlagworte: |
Kapital, Personengesellschaft, Veräußerungsgewinn, Wiederkehrende Bezüge, Zinsen
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das - ggf. um Einmalleistungen gekürzte - Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).
Hinweis: Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: Kommanditgesellschaft), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.