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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 19.06.2002
Aktenzeichen: IV D 2 - S 0338 - 28/02

Schlagzeile:

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Schlagworte:

Musterverfahren, Pension, Rechtsbehelf, Rechtsbehelfsverfahren, Rente, Ruhenlassen, Tarifbegrenzung, Versorgungsbezüge, Vorläufige Steuerfestsetzung, Vorsorgeaufwendungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium aktualisiert den Katalog der Punkte, in denen Steuerbescheide nur vorläufig festgesetzt werden. Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen eine Neuregelung nur für die Zukunft verlangt, ergehen Steuerbescheide hinsichtlich der Besteuerung von Versorgungsbezügen nicht mehr vorläufig.

Hinweis: Steuerbescheide ergehen in zwei Punkten weiterhin vorläufig:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3 EStG)
2. Anwendung der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte von 1994 bis 2000 (§ 32c EStG)

Siehe Erläuterung zu Punkt 1 "Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen" im BMF-Schreiben vom 02.07.2002 (Aktenzeichen IV D 2 - S 0338 - 34/02).

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