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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.03.2002 |
| Aktenzeichen: | V R 62/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.04.2001 |
| Aktenzeichen: | 3 K 132/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Grundstück, Haftung, Lieferung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Verzicht, Zwangsversteigerung
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
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Kurzkommentar2: |
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) vorliegt. Diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.
Hinweis: Auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 (neue Fassung) war nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.

