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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.02.2002 |
| Aktenzeichen: | VIII R 31/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.06.2001 |
| Aktenzeichen: | 12 K 1613/95 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Atypisch stille Gesellschaft, Einlage, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Haftung, Stille Beteiligung, Verlust, Verlustausgleich
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Wichtig für: |
Personengesellschaften
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Kurzkommentar2: |
Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung mit folgenden Themen:
- Voraussetzungen für eine BGB-Innengesellschaft
- Anwendung des § 15a EStG auf BGB-Gesellschafter
- Lotterie-Einnehmer als Handelsvertreter
- Anforderung an eine BGB-Gesellschaft als Betreiber einer Handelsvertretung
- Verfahrensrechtliche Folgen einer objektiven Klagenhäufung

