Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 51/00 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.08.1999 |
Aktenzeichen: | 499016K 3 |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigte Entschädigung bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Übernahme eines Regierungsamtes
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Regierungsamt, Zwang
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn sein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige ein Regierungsamt übernimmt.
Hinweis: Eine Abfindung ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden Pensionsanspruch in kapitalisierter Form abgilt.
Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen.