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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2002
Aktenzeichen: VI R 132/00

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2000
Aktenzeichen: 2 K 6070/98 H (L)

Schlagzeile:

Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz ist bei Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer aufzuteilen

Schlagworte:

1 v.H.-Methode, Arbeitslohn, Betriebs-Pkw, Ein-Prozent-Regelung, Fahrzeugpool, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Kfz-Gestellung, Kostendeckelung, Privatnutzung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Steht ein betriebliches Fahrzeug mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nut-zung zur Verfügung (Fahrzeugpool), beläuft sich der als Arbeitslohn zu er-fassende geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer). Dieser Wert ist entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Hintergrund: Im Streitfall stand in den Jahren 1996 und 1997 ein Firmenwagen gleichzeitig zwei Arbeitnehmern für private Fahrten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erfasste für jeden Kalendermonat insgesamt nur 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Kfz als geldwerter Vorteil der privaten Kfz-Nutzung. Das Finanzamt nahm dagegen an, für jeden der beiden Arbeitnehmer sei 1 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Insgesamt sei der geldwerte Vorteil jedoch auf die Höhe der Gesamtkosten des Kfz begrenzt. Das Finanzgericht gab der Klage des in Haftung genommenen Arbeitgebers statt. Die Revision des FA blieb erfolglos.

Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die fahrzeugbezogene Auslegung insgesamt zu sachgerechteren Ergebnissen führe. Der abweichenden Auffassung des Finanzamts und des – dem Verfahren beigetretenen – Bundesministeriums der Finanzen sei nicht aus systematischen Gründen oder Gründen einfacher Handhabung der Vorzug zu geben. Die Möglichkeit, ein betriebliches Kfz außerhalb der beruflichen Nutzung uneingeschränkt zu privaten Fahrten nutzen zu können, vervielfache sich nicht mit der Zahl der Arbeitnehmer, denen die private Nutzung gestattet sei. Der nach der sog. 1 Prozent-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil sei selbst in den Fällen nach der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen, in denen mehrere Arbeitnehmer für private Fahrten auf einen Fahrzeugpool zugreifen könnten.

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