Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.02.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 62/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.08.2000 |
Aktenzeichen: | 11 K 4199/96 |
Schlagzeile: |
Pensionszusage gegenüber dem gesellschaftsfremden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG
Schlagworte: |
Aufwandsersatz, Betriebsübergang, Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Rückstellung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der Kommanditgesellschaft (KG) Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt.
Hinweis: War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.