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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.02.2002 |
| Aktenzeichen: | IX R 20/98 |
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Vorinstanz: |
FG Berlin |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.11.1997 |
| Aktenzeichen: | 5105/96 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Agio, Anschaffungskosten, Eigenkapital, Feststellungsverfahren, Geschlossener Immobilienfonds, Nachlass, Provision, Sondereinnahme, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler auf das von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds leistet.
Hinweis: Für die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse kommt es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob das Finanzamt die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat.

