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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.03.2002 |
| Aktenzeichen: | VIII R 57/99 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.02.1999 |
| Aktenzeichen: | 9 K 208/92 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, Einkünfte und Bezüge, Entlassungsgeld, Erbbaurecht, Gewerbesteuerpflicht, Grenzbetrag, Kindergeld, Treu und Glauben, Unbebautes Grundstück, Zivildienst, Zufluss, Zusage
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Die Befreiung des Betriebsunternehmens von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung nicht auf die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens.
Hinweis: Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück hat nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine sachliche Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft zur Folge, wenn das Grundstück für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft bebaut werden soll. Die sachliche Verflechtung tritt mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrages ein.

