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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.06.2000 |
| Aktenzeichen: | 5 K 491/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Kur, Trinkgeld
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Im Ausland gezahlte Trinkgelder anläßlich einer Kurbehandlung sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Empfänger des Trinkgeldes nicht namentlich genannt wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 32/01 ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind Trinkgelder an namentlich nicht genannte Empfänger anlässlich einer Kur in Abano/Italien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

