Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.02.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 164/01 |
Schlagzeile: |
Teilweise Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung stellt keinen steuerbegünstigten Sachbezug dar
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Barlohn, Devisen, Geld, Sachbezug, Währung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die teilweise Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung stellt keinen Sachbezug dar. Die Devisen sind als Barlohn in voller Höhe zu versteuern. Die Freigrenze für Sachbezüge – seit 2004: 44 Euro – ist nicht anwendbar.
Hinweis: Die Finanzverwaltung teilt in Abschnitt R 31 Absatz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2004) die Auffassung des Finanzgerichts. Dort heißt es wörtlich: Die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung ist kein Sachbezug.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 29/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Stellt der regelmäßig einer Aushilfskraft als zusätzliche Leistung in ausländischer Währung überlassene Geldbetrag eine Geldeinnahme (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG) und damit Arbeitslohn dar oder sind diese Devisen ein Sachbezug, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Anwendung findet?
Sind Zuwendungen in ausländischer Währung der Ausgabe von sonstigen Sachbezügen wie Tankgutscheinen oder Eintrittskarten gleichzusetzen?