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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.02.2002 |
| Aktenzeichen: | VII R 33/01 |
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Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.04.2001 |
| Aktenzeichen: | 1 K 73/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
DDR, Erstattung, Getreide-Mitverantwortungsabgabe, Steuerfestsetzung, Verjährung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977.
Hinweis: Eine etwa in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht nichtig.
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach endgültigen Festsetzung der Getreide- Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.
Der Eintritt der Verjährung ist nach dem Urteil von Amts wegen zu prüfen, seine Geltendmachung steht nicht zur Disposition der Behörde.

