Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2002 |
Aktenzeichen: | V R 40, 41/00 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsbesorgung
Schlagworte: |
Geschäftsbesorgung, Leistungseinkauf, Leistungsverkauf, Sonstige Leistung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf").
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspricht § 3 Abs. 11 UStG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG.
Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs die für die besorgten Leistungen geltenden Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 Buchst. a oder Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.