Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.11.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 62/96 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.1996 |
Aktenzeichen: | 7 K 4672/94 L |
Schlagzeile: |
Bei Leasing eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer und Kostenübernahme durch Arbeitgeber ist die Ein-Prozent-Regelung anwendbar
Schlagworte: |
1 v.H.-Methode, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Gestellung von Kraftfahrzeugen, Leasing
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Least der Arbeitnehmer ein Fahrzeug auf Veranlassung des Arbeitgebers, ist die Ein-Prozent-Regelung anwendbar, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Kraftfahrzeugs trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmt.
Der BFH stellte zudem klar, dass ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen ist, wenn der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann.
Hinweis: Die Steuerregeln für unentgeltlich überlassene PKW (sog. Ein-Prozent-Regelung) gelten nach der BFH-Entscheidung auch bei Campingfahrzeugen.