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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.01.2002 |
| Aktenzeichen: | III R 49/00 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.08.2000 |
| Aktenzeichen: | 7 K 3075/97 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Änderung, Ehegatten, Getrennte Veranlagung, Veranlagung, Verständigung, Wahlrecht, Zusammenveranlagung
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Wichtig für: |
Ehepaare
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Kurzkommentar2: |
Sagt das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung im Wege tatsächlicher Verständigung zu, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Ansatz geringerer gewerblicher Einkünfte zu ändern und wird daraufhin übereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, hindert dies die Kläger nicht, bis zur formellen Bestandskraft der Änderungsbescheide statt der bisherigen Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu wählen.

