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Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.02.2002 |
| Aktenzeichen: | 9 K 3683/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Diskriminierung, Freizügigkeit, Gemeinschaftsrecht, Gleichheit, Realsplitting, Unterhalt, Verfassungsmäßigkeit
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 5/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Unterhaltszahlungen eines inländischen Steuerpflichtigen an seinen in Österreich lebenden geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben abziehbar, obwohl die Unterhaltsleistungen in Österreich nicht besteuert werden?
Verstößt § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG gegen Verfassungsgrundsätze und/oder gegen Gemeinschaftsrecht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 1a Abs 1 Nr 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 1; GG Art 3; EG Art 12; EGVtr Art 18

