Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2001 |
Aktenzeichen: | VIII R 10/01 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2001 |
Aktenzeichen: | 13 K 180/94 |
Schlagzeile: |
Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Fall der verdeckten Einlage einer anderen wesentlichen Beteiligung
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Einlage, Gestaltungsmissbrauch, Kapitalgesellschaft, Veräußerungsgewinn, Verdeckte Einlage, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Hat ein Gesellschafter seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu erhöhen.