Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2000 |
Aktenzeichen: | 7 K 7624/98 |
Schlagzeile: |
Ermittlung des Vier-Monats-Zeitraums bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Schlagworte: |
Berufsausbildung, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Übergangszeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 105/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist der Vier-Monats-Zeitraum der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach tageweiser Betrachtung oder so zu berechnen, dass nur die vollen Kalendermonate, die zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten liegen, in denen sich das Kind nicht in Berufsausbildung befindet, zählen?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 15.07.2003 (Aktenzeichen: VIII R 105/01) entschieden (durcherkannt). Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet: Die Vier-Monats-Frist i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist nicht taggenau gemäß § 108 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. §§ 187, 188 BGB zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate.