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Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.10.2001 |
| Aktenzeichen: | 1 K 5201/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aktienoption, Arbeitslohn, Außerordentliche Einkünfte, Mehrjährige Tätigkeit, Zufluss
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Das Finanzgericht entschied, dass keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG (alter Fassung) zu gewähren ist für den geldwerten Vorteil bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 159/01 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2003):
Sind Einnahmen aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen während des fünf- bzw. zehnjährigen Optionszeitraums wegen der dadurch fehlenden Zusammenballung laufender Arbeitslohn oder tarifbegünstigte "außerordentliche" Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1998 geltenden Fassung? Ist die Außerordentlichkeit der Einkünfte zwingend erforderlich, wenn bereits das Tatbestandsmerkmal "Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" gegeben ist?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 34 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 24.10.2001 (1 K 5201/99)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2006, Aktenzeichen VI R 3/03 (durcherkannt).

