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Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 08.11.2001 |
| Aktenzeichen: | 6 K 1796/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ausland, Kapitaleinkünfte, Lebensversicherung, Zinsen
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Wichtig für: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Zinsen aus einer schweizerischen Lebensversicherung unterliegen auch dann nicht der Besteuerung, wenn die Gesellschaft keine Genehmigung zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt. Zwar sei in diesem Fall ein Sonderausgabenabzug nicht möglich. Die Steuerbefreiung sei aber - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - dennoch zu gewähren.
Hinweis: Bitte beachten Sie die Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 47/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind die rechnungsmäßigen oder außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen ausländischer Versicherer ohne Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland nach § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 2 EStG steuerbefreit?

