Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 115/99 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung der Emmissionsrendite bei Optionsanleihen ohne Aufgeld ("Pari-Emission")
Schlagworte: |
Kapitaleinkünfte, Marktrendite, Optionsanleihe
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass eine Emmissionsrendite auch bei einem Ausgabekurs 100 zu berücksichtigen ist., also auch dann wenn eine Optionsanleihe ohne Aufgeld aufgelegte wurde (sog. Pari-Emission).
Hinweis: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von abgezinsten Schuldverschreibungen durch den ersten oder jeden weiteren Erwerber, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emmissionsrendite entsprechen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 9/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Handelt es sich bei einer vom Emittenten niedriger als marktüblich verzinsten, aber ohne Aufgeld aufgelegten Optionsanleihe ("Pari-Emission") um ein abgezinstes Wertpapier im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a EStG, bei dem am Ende der Laufzeit ein Teil des Einlösungspreises als Kapitalertrag zu versteuern ist? Liegen beim Erwerb der Anleihe zwei Wirtschaftsgüter - Anleihe und Optionsrecht - vor, auf die der vom Erwerber bezahlte Ausgabepreis aufzuteilen ist?