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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.12.2001 |
| Aktenzeichen: | III R 47/00 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.08.2000 |
| Aktenzeichen: | 2 K 3074/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ausbildung, Ausbildungsbeihilfe, Außergewöhnliche Belastung, Kürzung, Öffentliche Mittel, Unterhalt, Weiterbildung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Unterhaltsleistungen mindern sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anlässlich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind.

