Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 5/00 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.1999 |
Aktenzeichen: | IV 272/98 |
Schlagzeile: |
Keine Erfassung von Einkünften, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht
Schlagworte: |
Bafög-Zuschuss, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Rückzahlung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zu- und Abflüsse grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu beurteilenden Kalenderjahr anfallen. Das gilt auch für später teilweise zurückgeforderte BAföG-Zuschüsse und bei Überschussrechnung für Umsatzsteuerzahlungen auf Umsätze des Beurteilungsjahres.
Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld.
Hinweis: Zu- und Abflüsse des Beurteilungsjahres können um solche Beträge bereinigt werden, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht (Kürzungsmonate).