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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.11.2001 |
| Aktenzeichen: | IV R 39/00 |
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Vorinstanz: |
FG Berlin |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.11.1998 |
| Aktenzeichen: | IV 140/95 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitnehmerzahl, Berlinförderung, Geringfügige Beschäftigung, Kurzfristige Beschäftigung, Steuerermäßigung
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden.
Hinweis: Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.

