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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.11.2001 |
| Aktenzeichen: | IV R 13/00 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.11.1999 |
| Aktenzeichen: | 5 K 428/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Durchschnittssatzgewinnermittlung, Land- und Forstwirtschaft, Schutzvorschrift
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Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
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Kurzkommentar2: |
Hat das Finanzamt die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln.
Hinweis: Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das Finanzamt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen.

