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Quelle: |
Finanzgericht Münster |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.04.2001 |
| Aktenzeichen: | 14 K 7649/98 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Fortbildung, Sonderausgabe, Studium, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Eine Fachkrankenschwester kann ihre Aufwendungen für ein Studium der Pflegepädagogik in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die von der Krankenschwester angestrebte - und auch erreichte - Lehrtätigkeit unterscheide sich nicht wesentlich von ihrer bisherigen Tätigkeit, so dass es sich um Fortbildungskosten handelt. Da sich die Arbeitswelt rasant verändert habe, sei die vom Finanzamt herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht einschlägig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

