Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 24.10.2001 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2253 a - 15/01 |
Schlagzeile: |
Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision und anderer Gebühren bei geschlossenen Fonds
Schlagworte: |
Eigenkapitalvermittlungsprovision, Gebühren, Geschlossener Immobilienfonds, Mietgarantie, Treuhänder
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Mit Urteil vom 8. Mai 2001 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 10/96) zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision bei einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden, dass auch "Gebühren" für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (zum Beispiel Mietgarantie, Treuhänderleistung), die ein Anleger in einem geschlossenen Immobilienfonds auf Grund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie entrichtet, nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern den Anschaffungskosten zuzurechnen sind. Mit dem BMF-Schreiben wird die bisherige Verwaltungsauffassung im sog. 4. Bauherren-Erlass aufgegeben, allerdings mit einer Übergangsregelung.