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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.04.2001 |
| Aktenzeichen: | VI R 96/00 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.04.2000 |
| Aktenzeichen: | 7 K 1193/97 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aktie, Arbeitslohn, Bewertung, Geldwerter Vorteil, Sachbezug, Vermögensbeteiligung, Wertpapier
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Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet in diesem Fall keine Anwendung.
Wichtiger Hinweis: Das Urteil betrifft die bis einschließlich des Jahres 2000 geltende Fassung des § 19a EStG. Die Steuerbefreiung bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist ab dem Steuerjahr 2001 völlig neu gefasst und erheblich vereinfacht worden.

