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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.09.2001 |
| Aktenzeichen: | IV R 22/00 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.10.1999 |
| Aktenzeichen: | 8 K 6/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Angemessenheitsgrenze, Entnahme, Gartenfläche, Land- und Forstwirt, Nutzungswertbesteuerung
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Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
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Kurzkommentar2: |
Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 EStG (alte Fassung, a.F.) steuerfrei entnommen werden kann, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend sind. Dabei ist die steuerfreie Entnahme nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm beschränkt.

