Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 22.08.2001 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2353 - 325/01 |
Schlagzeile: |
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2002
Schlagworte: |
Umzugskosten, Unterrichtskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben regelt die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach den Lohnsteuerrichtlinien. Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen werden ab 1. Januar 2002 erhöht
Hinweis: Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt ab 1.Januar 2002 1.349 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt
a) für Verheiratete: 1 074 €
b) für Ledige: 537 €
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 237 €.