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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.08.2001
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353 - 325/01

Schlagzeile:

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2002

Schlagworte:

Umzugskosten, Unterrichtskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach den Lohnsteuerrichtlinien. Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen werden ab 1. Januar 2002 erhöht

Hinweis: Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt ab 1.Januar 2002 1.349 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt
a) für Verheiratete: 1 074 €
b) für Ledige: 537 €
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 237 €.

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