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Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.12.2000 |
| Aktenzeichen: | 6 K 1023/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Gerade Linie, Unterhalt, Verwandter
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Aufwendungen für im Ausland lebende Angehörige sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Leistende nach den Vorschriften des BGB gesetzlich unterhaltspflichtig ist. Es reicht nicht aus, wenn nach dem EGBGB anzuwendendes ausländisches Recht eine weitergehende Unterhaltspflicht begründet.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 8/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Beschränkung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen durch das Jahressteuergesetz 1996 nur noch auf gesetzlich Unterhaltsberechtigte rechtens?

