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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 30.04.2001
Aktenzeichen: III 312/00

Schlagzeile:

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Behinderter, Kind, Pflegegeld, Pflegepauschbetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte, Familien

Kurzkommentar2:

Den Eltern eines geistig behinderten Sohnes steht nicht der Pflegepauschbetrag zu, wenn sie ein monatliches Pflegegeld erhalten.

Den Eltern eines geistig behinderten Sohnes steht nicht der Pflegepauschbetrag zu, wenn sie ein monatliches Pflegegeld erhalten.

Hinweis: Das Finanzgericht Bremen kam mit Urteil vom 1. August 2000 (Aktenzeichen 2 00 063 K 3, Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: III R 42/00) zu dem gegenteiligen Ergebnis wie das Finanzgericht Thüringen. Pflegegeld, das dem Behinderten gewährt und - behinderungsbedingt - von der Pflegeperson verwaltet wird, sei nicht als Einnahme der Pflegeperson zu behandeln.


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 18/01 Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Steht den Eltern des geistig behinderten Sohnes (100%, G, H, RF) der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG iin Höhe von 1.800 DM zu, obwohl sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800 DM gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI erhalten?

Aktuelle Ergänzung: Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig, da die Revision zurückgenommen wurde.


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