Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2001 |
Aktenzeichen: | III 32/00 |
Schlagzeile: |
Zwangsweise Lohnkürzung kann bei volljährigen Kindern das Kindergeld für die Eltern retten
Schlagworte: |
Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Gestaltungsmissbrauch, Kindergeld, Lohnkürzung, Verzicht
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Durch einen freiwilligen Lohnverzicht können Kinder, die die unschädliche Grenze für ihre eigenen Einkünfte knapp überschreiten, das Kindergeld für ihre Eltern nicht retten. Anders hingegen, wenn es sich um eine zwangsweise Lohnkürzung handelt, weil beispielsweise der Lehrbetrieb finanziell nicht in der Lage ist, die tariflich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Wird dadurch die Grenze unterschritten, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld.
Hinweis: Zum gleichen Ergebnis kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 11.05.2001 (Aktenzeichen 14 K 63/01). Ein freiwilliger Verzicht auf Weihnachtsgeld führt als Gestaltungsmißbrauch hingegen nicht zur Rettung des Kindergeldes (Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 07.02.2002, Aktenzeichen 2 K 293/00).
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.