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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.07.2001
Aktenzeichen: IV D 2 - S 0316 - 136/01

Schlagzeile:

Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

Schlagworte:

Betriebsprüfung, Datenzugriffsrecht, Digitale Betriebsprüfung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde das Recht, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. Mit dem BMF-Schreiben gibt das Bundesfinanzministerium den Finanzämtern vor, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist.

Wichtiger Hinweis: Die Übersicht des Bundesfinanzministeriums vom 1. Juli 2002 (Aktenzeichen IV D 2) enthält eine Vielzahl von Fragen zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, zu denen die Verwaltung bislang Stellung genommen hat.

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