Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 810/98 Ki |
Schlagzeile: |
Keine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des Kindes
Schlagworte: |
Änderung, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Rückwirkung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Ein Kindergeldbescheid kann nicht rückwirkend wegen zu hoher Einkünfte des Kindes aufgehoben werden, wenn die tatsächlichen Einkünfte den vorher prognostizierten entsprechen.
Aktueller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2001 (durcherkannt). Das Urteil ist nicht veröffentlicht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 76/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten: Kann eine Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des Grenzbetrages rückwirkend aufgehoben werden, wenn der Familienkasse zum Zeitpunkt der Festsetzung (interne Verfügung vom 18.11.96) die (prognostizierten) Einkünfte und Bezüge (12. 119 DM) des Kindes für das Jahr 1997 bekannt waren und sich diese auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geändert haben. Stellt die am 27.12.1996 verkündete Gesetzesänderung, nach der die Erhöhung des Grenzbetrages von 12.000 DM auf 12.360 DM um ein Jahr auf Januar 1998 verschoben wurde, ein rückwirkendes Ereignis i.S. der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bzw. eine "Änderung der Verhältnisse" nach § 70 Abs. 2 EStG dar?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 06.11.2001 (Aktenzeichen: VI R 76/01) entschieden (durcherkannt). Das BFH-Urteil wurde nicht veröffentlicht.