Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 5912/00 |
Schlagzeile: |
Ermittlung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge bei Aufnahme des Studiums
Schlagworte: |
Beginn, Berufsausbildung, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Studium
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 75/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Beginnt die Hochschulausbildung eines Kindes mit der Aufnahme der Vorlesungen (Mai des Streitjahres) oder mit dem offiziellen Beginn des Semesters (Immatrikulation zum Sommersemester am 1. April), so dass die im April erzielten Einkünfte des Kindes aus einer Vollzeitbeschäftigung noch in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen sind?
Hinweis: Das Verfahren wurde zunächst beim 6. Senat unter dem Aktenzeichen VI R 84/01 geführt und dann an den 8. Senat abgegeben.
Aktuelle Ergänzung: Die Revision wurde zurückgenommen. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.