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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.04.2002 |
| Aktenzeichen: | IX R 40/00 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.10.1999 |
| Aktenzeichen: | 11 K 5118/92 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Agentenlohn, Ehegatten, Haftung, Mittäter, Spionage, Steuererklärung, Steuerhinterziehung, Täter, Unterschrift
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Wichtig für: |
Ehepaare
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Kurzkommentar2: |
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.
Hinweis: Nach § 71 AO 1977 haftet u.a. für die verkürzten Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 begeht, wer Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Die Klägerin hatte die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschrieben. Nach Ansicht des BFH hat sie mit dieser Unterschrift keine (falschen) Angaben zu den Einnahmen ihres Ehegatten gemacht und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 weder als (Mit-)Täterin noch als Teilnehmerin erfüllt.

