Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.1999 |
Aktenzeichen: | 1 K 6829/97 L |
Schlagzeile: |
Kosten für ein Studium an einer Fachhochschule keine Fortbildungskosten sondern Ausbildungskosten
Schlagworte: |
Ausbildung, Duales System, Erststudium, Fortbildung, Sonderausgabe, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Kosten für ein Studium an einer Fachhochschule sind keine Fortbildungskosten und damit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es handelt sich vielmehr um Sonderausgaben
Hinweis: Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass die Studienkosten nur dann Werbungskosten seien, wenn die Durchführung des Studiums Gegenstand des Arbeitsverhältnisses gewesen sei und die Klägerin dafür entlohnt worden wäre. Dass der Arbeitgeber bei der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der Klägerin auf deren Belange aufgrund ihres Studiums Rücksicht nimmt, mache das Studium nicht zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses ebensowenig wie eine zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung, als Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses durch das Studium nach bestandenem Examen wenigstens 2 Jahre für den Arbeitgeber tätig zu sein.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 5/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Kann bei Vorliegen eines abgeschlossenen Berufs (Steuerfachgehilfin) mit existenzsicherndem Einkommen das Erststudium (Abschluß zum Dipl.-Betriebswirt (FH)) überhaupt noch Berufsausbildung darstellen, wenn es im dualen System im abgestimmten Wechsel von wissenschaftlicher Lehre und betrieblicher Praxis betrieben wird?