Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2000 |
Aktenzeichen: | 14 K 529/98 Kg |
Schlagzeile: |
Keine Berücksichtigung eines Verlustabzugs bei der Ermittlung der Einkünfte eines Kindes
Schlagworte: |
Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Verlustvortrag
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Einkommensteuergesetz enthält in § 2 Abs. 2 eine Legaldefinition der Einkünfte. Für die Überschusseinkünfte bestimmt es den Begriff der Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach der Systematik des Gesetzes berührt der Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht die Einkünfteermittlung. Vielmehr wird der nicht ausgeglichene Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte (als dem abschließenden Ergebnis der Einkünfteermittlung) wie Sonderausgaben abgezogen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf besteht keine Veranlassung, bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 EStG abzuweichen.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 24.08.2001 (Aktenzeichen VI R 169/00) wie folgt entschieden:
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen.