Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 06.02.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 4490/99 Kg |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch bei behinderten Kindern unabhängig vom eigenen Vermögen
Schlagworte: |
Behinderter, Kindergeld, Selbstunterhalt, Vermögen
Wichtig für: |
Behinderte, Familien
Kurzkommentar: |
Für die Gewährung von Kindergeld kommt es bei volljährigen Kindern allein auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge, nicht jedoch auf die Höhe des verwertbaren Vermögens an. Dies gilt auch für behinderte Kinder, die über das 27. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden. Für die Frage, ob sich ein behindertes Kind selbständig unterhalten kann, ist ausschließlich auf die eigenen Einkünfte und Bezüge abzustellen. Der Kindergeldanspruch besteht unabhängig davon, ob das Kinder über eigenes zumutbar verwertbares Vermögen verfügt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 55/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf dessen allgemeinen Grundbedarf (Existenzminimum) abzustellen und deshalb vorhandenes Kindesvermögen nach dem Gleichheitsgrundsatz - wie bei nicht behinderten Kindern - für die Gewährung des Kindergeldes nicht anzusetzen oder rechtfertigt allein der zeitlich unbefristete Kindergeldanspruch über das 27. Lebensjahr hinaus den Einsatz des eigenen Vermögens des Kindes zur Deckung seines Lebensbedarfs?