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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.03.2001 |
| Aktenzeichen: | IV R 27/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
Die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.
Die umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen.
Die pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.

