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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 08.02.2000 |
| Aktenzeichen: | 9 K 1857/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aufbaustudium, Ausbildung, Fortbildung, Journalist, Sonderausgabe, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Eine diplomierte Übersetzerin, die ein Aufbaustudium der Journalistik belegt, kann ihre Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten und nicht nur beschränkt als Sonderausgaben abziehen. Begründung des Finanzgerichts: Es handelt sich um eine Spezialisierung bzw. Qualifizierung in einem bereits ausgeübten Beruf.
Das Urteil des Finanzgerschtl Kösn iit n chthrecrtskiäftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 8/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Journalistikstudium einer Diplom-Übersetzerin als Aufbaustudium Berufsfortbildung, weil die Bildungsmaßnahme nicht als solche zur Berufsbefähigung führt, sondern nur in Kombination mit bereits vorhandenen Kenntnissen, oder wegen des möglichen Wechsels der Berufsart Berufsausbildung?

