Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 23.02.2001 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 2241 - 8/01 |
Schlagzeile: |
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Film- und Fernsehfonds (sog. Medien-Erlass)
Schlagworte: |
Fernsehfonds, Filmfonds, Medienfonds, Steuersparende Kapitalanlagen
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Ausführlich nimmt das Bundesfinanzministerium im so genannten Medien-Erlass zu Fragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Film- und Fernsehfonds Stellung.
Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass ein Medienfonds die Produktionskosten nur dann als immaterielle Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe absetzen kann, wenn er Hersteller eines Films ist. Um als Hersteller zu gelten, muss der Fonds die Produktion des Films beeinflussen können, zum Beispiel durch Mitsprache beim Drehbuch, Auswahl der Schauspieler, Genehmigung des Gesamtbudgets.
Die umfangreiche Verwaltungsanweisung nimmt insbesondere zu folgenden Punkten Stellung:
- Herstellereigenschaft
- Wirtschaftliches Eigentum
- Zurechnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen
- Mitunternehmereigenschaft
- Gewinnerzielungsabsicht
- Gewinnabgrenzung
- Abschreibungsmethode für Filmrechte-
- Betriebsstättenproblematik und § 2 a EStG
- Filmvertriebsfonds
- Rechtliche Einordnung der Kosten bei einem Erwerberfonds.
Hinweis: Das BMF-Schreiben ist in allen Fällen anzuwenden, in denen ein bestandskräftiger Bescheid noch nicht vorliegt. Soweit die Anwendung der Regelungen des Schreibens zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, ist das Schreiben nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige dem Medienfonds bis zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt beigetreten ist oder der Außenvertrieb der Anteile an einem Film- und Fernsehfonds vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.
Aktuelle Ergänzung: Der Medien-Erlass ist durch das BMF-Schreiben vom 05.08.2003 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2241 - 81/03) an die aktuelle Rechtslage angepasst worden.