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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2000
Aktenzeichen: III R 79/97

Schlagzeile:

Schlagworte:

Ausbildung, Ausbildungsfreibetrag, Außergewöhnliche Belastung, Werbungskostenpauschbetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Familien

Kurzkommentar2:

Ist der Ausbildungsfreibetrag nur für einige Monate des Jahres zu gewähren, so ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes der Werbungskostenpauschbetrag nur zeitanteilig anzusetzen, wenn das Kind während des gesamten Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen hat.


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