Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.10.2000 |
Aktenzeichen: | VIII R 85/94 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.08.1994 |
Aktenzeichen: | 11 K 3664/92 |
Schlagzeile: |
Phasengleiche Bilanzierung von Gewinnansprüchen
Schlagworte: |
Aktivierung, Besitzgesellschaft, Betriebsaufspaltung, Betriebsgesellschaft, Gewinnanspruch
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Die vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 7. August 2000 (Aktenzeichen GrS 2/99) für die phasengleiche Bilanzierung von Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind. Sie gelten auch für den Fall, dass sich die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Betriebsaufspaltung im Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anzuwenden.