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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 21.01.2000
Aktenzeichen: IV C 2 - S 2240 - 2/00

Schlagzeile:

Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel

Schlagworte:

Gewerblicher Grundstückshandel, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben befaßt sich mit der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel und insbesondere der Anwendbarkeit der sog. "Drei-Objekt-Grenze" auf Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Grundstücke. Das Bundesfinanzministerium weist die Finanzämter an, das BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 (Aktenzeichen I R 118/97) über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass).

Hintergrund: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen, werden nur dann als sonstige Einkünfte von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Tätigkeit, werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.

Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die BFH-Rechtsprechung auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat mittlerweile mit BMF-Schreiben vom 09.07.2001 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 35/01) seinen Widerstand gegen die BFH-Rechtsprechung aufgegeben. Ab sofort sind auch Mehrfamilienhäuser oder Fabrikgrundstücke in die Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen.

Aktuelle Ergänzung: Siehe BMF-Schreiben vom 26.03.2004, Az: IV A 6 - S 2240 - 46/04.

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