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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.02.1999 |
| Aktenzeichen: | IX 647/97 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Sonderausgabe, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Lässt sich eine Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule zur Yoga-Lehrerin ausbilden und hält sie an ihrer Schule regelmäßig Yoga-Kurse für die Schüler im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften ab, so sind die Aufwendungen für die dreijährige Ausbildung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar.
Nach Auffassung des Finanzgerichts würde es den Begriff der "Lebensführung" überspannen, wollte man den Abzug der Aufwendungen immer dann versagen, wenn ein irgendwie gearteter Vorteil für den privaten Bereich - hier: Persönlichkeitsstärkung - vorliegt.
Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist rechtskräftig.

