Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.1999
Aktenzeichen: III 352/98

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium sind Berufsausbildungskosten

Schlagworte:

Ausbildungskosten, Bank, Betriebswirt, Fortbildungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung - Hochschule für Berufstätige - sind nur begrenzt abzugsfähige Berufsausbildungskosten und keine in voller Höhe abzugsfähigen Fortbildungskosten.

Hintergrund: Der Rechtsstreit betraf einen Sparkassen-Betriebswirt, der in der Kreditabteilung einer Bank beschäftigt war und ein Studium der Betriebswirtschaftslehre begonnen hatte, um es als "Diplom-Betriebswirt (FH)" abzuschließen. Als Aufwendungen für das Studium machte er beim Finanzamt und anschließend vor dem Finanzgericht vergeblich Studiengebühren, Materialkosten und Fahrtkosten zu 14 auswärtigen Seminaren und Vorprüfungen als Werbungskosten geltend.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 86/99 folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist das Erststudium eines Sparkassen-Betriebswirts bei der AKAD-Hochschule im Studiengang Betriebswirtschaft im Anschluss an seine erstmalige Berufsausbildung bereits eine einkunftsrelevante Maßnahme und damit Berufsfortbildung oder wird erst durch den Hochschulabschluss die Berufsausbildung endgültig abgeschlossen?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 17. Dezember 2002 (Aktenzeichen VI R 137/01) seine Rechtsprechung geändert und Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Nunmehr hat er mit Urteil vom 29. April 2003 (Aktenzeichen VI R 86/99) seine neue Rechtsprechung weitergeführt und entschieden, auf welche Weise die abziehbaren Werbungskosten zu ermitteln sind.

Der offizielle Leitsatz lautet: Die Höhe von vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen wegen einer über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden erstmaligen, anderen oder qualifizierteren Berufsausbildung ist unabhängig davon zu ermitteln, ob daneben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.

zur Suche nach Steuer-Urteilen