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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.09.1998 |
| Aktenzeichen: | I 857/97 Ki |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Berufsausbildung, Grenzbetrag, Kindergeld
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Wichtig für: |
Familien
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Kurzkommentar2: |
In die Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 IV 2 EStG fließen nach Auffassung des Finanzgerichts nur solche Einkünfte und Bezüge ein, die das Kind während seiner Berufsausbildung erzielt hat. Der anders lautenden Auffassung der Verwaltung (DA 63.4.1.1 - BStBl I 1997, 7 ff.) ist nicht zu folgen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

